Wie können Unternehmer auf Corona-Schutzmaßnahmen, Einschränkungen und Verbote reagieren?

Bund, Länder und Kommunen haben als Schutzmaßnahmen im Zuge der Corona-Epidemie zahlreiche Regelungen erlassen, die das öffentliche und private Leben einschränken. Auch Unternehmen sind betroffen, z.T. existentiell. In manchen Bereichen gelten Ausnahmen von Verboten/Beschränkungen. So dürfen z.B. Einzelhandelsbetriebe sortimentsabhängig geöffnet bleiben und Gaststätten den Außer-Haus-Verkauf sowie Liefer- und Abholservice anbieten.

Soweit möglich gilt es solche Ausnahmeregelungen zu nutzen. Hierbei sind die rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Vorgabe (z.B. Allgemeinverfügung) zu beachten und für mögliche Kontrollen zu dokumentieren. Auch für die Behörden handelt es sich um eine Ausnahmelage. Die Anwendung der Vorschriften des IfSG stellt teils Neuland dar. Einige Rechtsfragen sind noch ungeklärt.

Wichtig ist, dass Sie die Vorgaben für Ihr Unternehmen prüfen und genau klären, ob Ausnahmen zu Ihren Gunsten eingreifen. In Zweifelsfällen kann Beratung eingeholt, ggf. mit der Behörde der Einzelfall besprochen werden.

Dies muss zeitnah – spätestens innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids – geschehen. In Streitfällen ist grundsätzlich innerhalb dieser Frist Widerspruch oder Klage zu erheben, andernfalls wird die Anordnung bestandskräftig und endgültig rechtlich verbindlich.

Viele Anordnungen sehen vor, dass auf Antrag Ausnahmen geprüft und bewilligt werden können. Auch solche Regelungen sind im Einzelfall genau zu prüfen und gegebenenfalls – durch Beantragung einer Ausnahme oder Befreiung – zu nutzen. 

Bei vielen Unternehmen reduziert sich der Arbeitsanfall dramatisch. Für Arbeitsrückgänge ab 10 % (bezogen auf eine Betriebsabteilung, also nicht notwendiger Weise auf das ganze Unternehmen) ist die Vereinbarung von Kurzarbeit möglich. 

Teils werden Beschäftigte im Homeoffice eingesetzt. Vor solchen Maßnahmen ist unbedingt eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, um Dauer, Vergütung, Informations- und Datenschutz, Betretungsrechte, Arbeitszeiterfassung etc. zu regeln. Ansonsten können dauerhaft erhebliche Nachteile entstehen, z.B. wenn Beschäftigte unbefristet weiter von zu Hause arbeiten möchten.

Alle im Folgenden dargestellten Optionen greifen nur, wenn das Unternehmen zunächst selbst versucht hat, eintretende Schäden bestmöglich zu vermeiden oder zu verringern. Die Schritte 1-4 sind deshalb wichtig und genau zu prüfen.

Es empfiehlt sich, den durch die Epidemie (und die Folgemaßnahmen) im Unternehmen entstandenen Aufwand und Schaden zu dokumentieren.

Entschädigung aufgrund Betriebseinschränkungen und -schließungen?

Die Landesregierungen stützen ihre Allgemeinverfügungen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dort insbesondere auf § 28. (Die Rechtsgrundlage ist im jeweiligen Bescheid angegeben.) Für solche Maßnahmen aufgrund § 28 ist im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigung vorgesehen. Dies gilt auch für Betriebsschließungen.

Anders verhält es sich, wenn eine Schließung aufgrund eines konkreten Corona-Erkrankungsfalles oder eines diesbezüglichen Verdachtes erfolgt, etwa weil die Mitarbeiter aufgrund einer Quarantäne den Betrieb nicht fortsetzen können. Für diese Situation stellen die Bundesländer meist entsprechende Formulare zur Beantragung der Entschädigung bereit. Für die Beantragung gilt eine Frist von drei Monaten.

In Zweifelsfällen kann sich empfehlen, Anträge zu stellen, um jedenfalls nicht Rechte durch Zeitablauf aufzugeben.

Schließlich können Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die behördliche Entscheidung (bezogen auf das einzelne Unternehmen) rechtswidrig war. Für derartige Ansprüche gilt meist eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Ganz ausnahmsweise kann auch bei rechtmäßigen Behördenentscheidungen ein Entschädigungsanspruch entstehen, auf den ebenfalls Verjährungsfristen anwendbar sind. Solche Ansprüche ergeben sich aber nur, wenn Einzelnen durch behördliches Handeln ein „Sonderopfer“ abverlangt wird, nicht also z.B. bei branchenweiten Beschränkungen.

Möglicher Versicherungsschutz

Möglicherweise sind im Falle einer Betriebseinschränkung oder Schließung die entstandenen Schäden von einer Betriebsversicherung abgedeckt. Insoweit ist zu prüfen, ob die Versicherung auch durch Epidemie veranlasste Einschränkungen und Schließungen erfasst.

Liquiditätshilfen, aktuelle politische Entwicklung und Gesetzgebung

Die öffentliche Hand gewährt derzeit Liquiditätshilfen an Unternehmen durch Kredite mit zins- und tilgungsfreien Zeiten. Weitere Maßnahmen sind zu erwarten, die konkrete Ausgestaltung ist bisher aber unklar. Diskutiert werden Volumen von 500 Mrd. Euro, u.a. für staatliche Beteiligungen an Großunternehmen.

Die Darstellung soll einen ersten, groben Überblick zur aktuellen rechtlichen Situation geben. Sie kann auf Detailfragen nicht eingehen und keine Prüfung im Einzelfall ersetzen.

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